Kündigung mit unleserlicher Unterschrift – trotzdem wirksam?
Eine unleserliche Unterschrift auf der Kündigung klingt nach einem Formfehler – aber macht sie die Kündigung unwirksam? Hier erfahren Sie, worauf es wirklich ankommt und was Sie jetzt tun müssen.
Unleserliche Unterschrift auf der Kündigung – und jetzt?
Sie haben Ihre Kündigung erhalten, schauen auf die Unterschrift – und können schlicht nicht erkennen, wer da unterschrieben hat. Vielleicht ist es nur ein Kringel, vielleicht fehlt der Name komplett, oder die Unterschrift stammt von jemandem, dessen Berechtigung unklar ist. Verständlicherweise fragen Sie sich: Ist diese Kündigung überhaupt wirksam?
Die kurze Antwort: Eine unleserliche Unterschrift macht eine Kündigung nicht automatisch unwirksam. Aber es gibt echte Formfehler rund um die Unterschrift, die sehr wohl zur Unwirksamkeit führen können – und die Sie kennen sollten. Wichtiger noch: Die 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) läuft ab dem Zugang der Kündigung, unabhängig davon, ob die Unterschrift lesbar ist oder nicht. Handeln Sie also schnell.
Warum die Unterschrift bei einer Kündigung so wichtig ist
Nach § 623 BGB muss eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen. Das bedeutet: Sie muss auf Papier vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder als eingescanntes PDF ist deshalb grundsätzlich unwirksam – mehr dazu erklärt dieser Artikel: Kündigung per E-Mail oder WhatsApp erhalten – Ist das wirksam und wie reagieren Sie richtig?
Die Unterschrift erfüllt dabei zwei Funktionen:
- Identifikation: Es soll erkennbar sein, von wem die Erklärung stammt.
- Authentizität: Die unterschreibende Person übernimmt bewusst die Verantwortung für den Inhalt.
Genau hier liegt der Kern der Frage: Muss die Unterschrift lesbar sein, damit diese Funktionen erfüllt sind?
Unleserliche Unterschrift: Was sagt die Rechtsprechung?
Deutsche Gerichte – einschließlich des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – haben sich mehrfach mit unleserlichen Unterschriften befasst. Das Ergebnis ist eindeutig:
Eine Unterschrift muss nicht lesbar sein, um rechtsgültig zu sein. Es genügt ein individueller Schriftzug, der als Unterschrift erkennbar ist – also kein bloßes Kreuz oder eine einfache Linie, aber auch kein ausgeschriebener Name.
Was als gültige Unterschrift gilt
- Ein persönlicher, wenn auch unleserlicher Schriftzug ✅
- Abkürzungen oder Initialen, wenn sie vom Unterzeichner üblicherweise so verwendet werden ✅
- Ein Kürzel, das erkennbar als bewusste Unterschrift gemeint ist ✅
Was keine gültige Unterschrift ist
- Ein einfaches Kreuz oder ein „X